Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/273#abs-1 (1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/273#abs-2 (2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.

§ 272 § 274