§ 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BFH, 13.12.2007 – VI R 75/04Zitiert von 7
- FG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 – 4 K 4055/17
- BGH, 31.05.2006 – XII ZR 111/03Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten: Maßstab für die Aufteilung einer Steuernachforderung bei zusammen veranlagten Ehegatten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BFH, 30.11.1994 – XI R 19/94Zitiert von 1
- FG Hamburg, 20.12.2014 – 3 KO 242/14Zitiert von 1
- OLG Köln, 19.03.2010 – 4 U 29/09Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/273#abs-1 (1) Führt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrührende rückständige Steuer im Verhältnis der Mehrbeträge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten Einzelveranlagungen mit den früheren Einzelveranlagungen ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/273#abs-2 (2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.